Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RUKO GmbH Präzisionswerkzeuge, Robert-Bosch-Str. 7-11, 71088 Holzgerlingen, Deutschland ("wir" bzw. "uns") mit unseren Kunden („Käufer“ oder "Besteller"). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere kann keine Zustimmung in der Annahme des Vertragsgegenstands oder der Bezahlung gesehen werden, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen AVB entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Katalog- und Prospektangaben sind nur annähernd maßgeblich. Konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten. Technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen) sind für uns unverbindlich, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen nach Eingang bei uns gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
  3. Mündliche, telefonische und fernschriftliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart oder angegeben gelten die Preise EXW (INCOTERMS 2020), bezogen auf unseren jeweils angegebenen Standort, ohne Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Zuschläge, Versicherung, etc. zzgl. Umsatzsteuer. Diese Kosten werden gesondert berechnet.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.
  3. Für Bestellungen, die einen Auftragswert in Höhe von 250,00 € netto nicht überschreiten, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 €.
  4. Für Bestellungen, die an eine vom Besteller abweichende Adresse in Deutschland verschickt werden (sog. Streckenlieferung), berechnen wir einen Zuschlag von 7,80 €. Für Bestellungen, die an eine vom Besteller abweichende Adresse in Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, Tschechien oder Ungarn verschickt werden, berechnen wir einen Zuschlag von 9,80 €. Für Bestellungen die an eine vom Besteller abweichende Adresse in Bulgarien, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien oder Spanien verschickt werden, berechnen wir einen Zuschlag von 11,80 €.
  5. Die Bezahlung von Lieferungen innerhalb der EU, EFTA und Großbritannien hat, soweit nicht Vorkasse vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer genannten Konten zu erfolgen.
  6. Die Bezahlung von Lieferungen außerhalb der EU, EFTA und Großbritannien erfolgt ausschließlich per Vorkasse.
  7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers fordern wir mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitere Verzugsansprüche, etwa gegenüber Kaufleuten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB), bleiben unberührt.
  8. Außer in Fällen einer Festpreisabrede verpflichten sich die Parteien, auf Verlangen einer Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich bei einem länger laufenden Vertrag mindestens drei Monate nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten für uns aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Energiekosten, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5 %) erhöhen oder vermindern.
  9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit (einschließlich Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten) sind wir berechtigt, vor der weiteren Durchführung des Auftrags für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Erbringung solcher Sicherheiten sind wir (unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Soweit uns der Besteller ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, wird der bevorstehende Lastschrifteinzug in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens 1 (einem) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/„Prenotification“).

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Umfang der Lieferung, Abweichung von der Bestellung, Beschaffungsrisiko

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig und werden auf dem Lieferschein vermerkt.
  2. Sofern Sonderwerkzeuge oder -teile in Auftrag gegeben werden und eine stückzahlgenaue Fertigung nicht wirtschaftlich möglich ist, sind wir berechtigt, die Bestellmenge handelsüblich um bis zu 10%, mindestens jedoch um zwei Stück, zu über- oder unterschreiten. Berechnet wird die tatsächliche Liefermenge.
  3. Soweit Produkte nur in einer bestimmten Verpackungseinheit lieferbar sind, behalten wir uns vor, auf die nächsthöhere Menge der Verpackungseinheit aufzurunden.
  4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für zu liefernde Waren.
  5. Vom Besteller oder seinem Transporteur verschuldete Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Liefer- und Leistungszeit

  1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Sonstige, nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferterminangaben sind unverbindliche oder ungefähre Lieferzeitangaben, um deren Einhaltung wir uns bemühen, aus deren Nichteinhaltung der Bestellter aber keine Ersatzansprüche ableiten kann.
  2. Ausnahmeweise verbindliche Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht, bevor nicht alle technischen und kommerziellen Einzelheiten der Bestellung einschließlich Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und wir der Änderung zustimmen, oder Änderungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zwingend notwendig werden, beginnt eine neue angemessene Lieferfrist zu laufen.
  3. Als Liefertag gilt der Tag der Abholung bei uns, spätestens jedoch 2 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert. Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit sind zulässig.
  4. Treten bei uns oder dem Besteller Ereignisse höherer Gewalt (z.B. kriegerische Ereignisse, terroristische Angriffe, Naturkatastrophen, nukleare Unfälle), Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende und nicht in den Risikobereich fallende Ereignisse ein, wird die jeweilige Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten befreit. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt ist der jeweils anderen Partei binnen 3 Werktage anzuzeigen. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist die jeweils andere Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Andere Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
  5. Sofern wir die Nichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten haben, hat der Besteller Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug entstandenen Schadens, jedoch der Höhe nach begrenzt auf maximal 0,5 % des in Verzug befindlichen Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges und insgesamt auf maximal 5 % des vom Verzug betroffenen Warenwertes. Der Ersatz weiterer Schäden, insbesondere entgangenen Gewinns und sonstiger mittelbarer Schäden, ist nach Maßgabe von Ziffer 9. dieser AVB ("Haftungsbeschränkung") ausgeschlossen.

7. Versand und Gefahrübergang

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart oder angegeben (etwa für Lieferungen innerhalb Deutschlands), erfolgen sämtliche Lieferungen ab Lager bzw. Werk (siehe Ziffer 3. dieser AVB), wo auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist. Folglich ist der Besteller für Transport/Versand verantwortlich und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer/die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Streckenlieferungen.
  2. Ebenso geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung mit Absendung an den Besteller auf diesen über, wenn wir die Ware auf Wunsch des Bestellers an ihn versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
  3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist. Bei Annahmeverzug sind wir außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
  4. Bei einem Lieferstopp aufgrund Zahlungs- oder Annahmeverzugs oder aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
  6. Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so hat diese zügig nach Meldung der Abnahmebereitschaft in unserem jeweils angegebenen Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

8. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt demgegenüber die gesetzliche Frist. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, übernehmen wir keine Beschaffenheitsgarantien. Die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Mangels dar.
  2. Sofern der Besteller seinem Kunden eine längere Gewährleistungsfrist gewährt, hat dies keine Auswirkungen auf die Frist nach Abs. 1 dieser Ziffer.
  3. Retouren, die nicht auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, sind nicht zulässig. Sollte aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung eine Retoure ausnahmsweise zugelassen sein, so erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug von mindestens 25 % des Kaufpreises. Sämtliche Kosten der Rücklieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (z.B. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von acht Kalendertagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache zurückzugeben. Die Verjährungsfrist beginnt nach der Nacherfüllung nicht erneut zu laufen.
  6. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein Mangel vorliegt, können wir vom Besteller den Ersatz der aus der unberechtigten Reklamation entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  7. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  8. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (z.B. §§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

9. Haftungsbeschränkung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es handelt sich um eine nicht nur unerhebliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 2). Dort wo wir für einfache Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Schadens. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangenem Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Positionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck geradezu zu gewähren hat, sowie auch solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, bei ausnahmeweise gewährten Garantien, für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Mietbehälter und Mietpaletten

  1. Sollten wir dem Besteller die bestellte Ware auf Euro-Paletten oder sonstigen Mehrwegverpackungen zur Verfügung stellen, sind diese binnen 7 Kalendertagen vom Besteller gegen gleichartige und -wertige Ersatzstücke auszutauschen oder an uns zurückzusenden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die verwendeten Paletten/Verpackungen dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung zu stellen.
  2. Der Besteller haftet für alle Schäden, Verunreinigungen sowie Verluste von Mietbehältern oder -paletten und ist in solchen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

11. Produktabkündigungen

Wir behalten uns das Recht vor, Produkte mit einer Frist von 6 Monaten abzukündigen.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor (Kontokorrentvorbehalt). Be-/Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets namens und im Auftrag für, jedoch ohne Verpflichtung von uns und ohne dass das Eigentum unterginge.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt auch als verlängerter gilt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind untersagt, insbesondere ist die Vereinbarung von Abtretungsverboten mit Kunden untersagt, die unser Eigentum untergehen lassen könnten.
  3. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns ab. Wird die Ware mit fremden Gegenständen veräußert oder als Stoff verwendet, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteil.
  4. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Kaufsache entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  5. Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware hat er unverzüglich zu melden und die Kosten etwaiger Interventionen zu tragen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Wasser, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten.
  6. Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  7. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises trotz Ablauf einer angemessenen Frist oder deren Entbehrlichkeit sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
  8. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts stehen im Schadensfall sämtliche Rechte aus vom Besteller abgeschlossenen Sachversicherungen über die Vorbehaltsware uns zu. Leistungen aus solchen Versicherungen sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Instandsetzung des Liefergegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und unserer etwaigen Nebenforderungen verwendet.

13. Weiterverkauf und Ausfuhrbeschränkungen

  1. Die von uns bezogenen Waren sind vorbehaltlich abweichender Einzelvereinbarungen nur zur Verwendung im territorialen Geltungsbereich der am Lieferort bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Das katalogmäßige Angebot einer Ware als Länderversion für ein bestimmtes Land oder Gebiet steht einer Einzelvereinbarung insoweit gleich.
  2. Die Verbringung der von uns bezogenen Waren durch den Besteller in einen anderen Staat als denjenigen des Lieferorts ist untersagt, soweit die Verbringung gegen ein bestehendes oder nachträglich entstehendes Ausfuhrverbot verstößt. Dies betrifft insbesondere gesetzliche Ausfuhrbeschränkungen, die Kriegswaffenkontrolle, Boykotte, Embargos und US-Sanktionen. Jegliche Veräußerung, Ausfuhr sowie Wiederausfuhr von Waren, die in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 fallen, in die russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, direkt oder indirekt, ist untersagt. Der Besteller hat nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck dieser Beschränkung nicht durch Dritte in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, umgangen wird. Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieser Beschränkungen zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Beschränkungen ggfs. umgehen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen innerhalb von 2 Wochen nach unserer Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Nichtbeachtung der Beschränkung des Abs. 2 dieser Ziffer stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die uns nach Art des Vertrags zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt und den Besteller zum Ersatz aller uns entstehenden Schäden und Nachteile verpflichtet.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
  2. Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der in Ziffer 1 genannte Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame

Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommende, rechtswirksame Regelung zu ersetzen.

Stand: März 2024

Ergänzende Liefer- und Zahlungskonditionen

Preiszuschläge
BezeichnungPreise
Gefahrgut15,00 € Zuschlag für Gefahrgut, je Lieferung
Streckenlieferung nach Deutschland7,80 €
Streckenlieferung nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen Slowakei, Tschechien, Ungarn9,80 €
Streckenlieferung nach Bulgarien, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien11,80 €
Mindestbestellwert50,00 € netto
MindermengenBei Bestellungen unter 50,00 € netto Zuschlag von 15,00 €

Versand / Versandkostenpauschalen

innerhalb Deutschlands

Der Versand erfolgt durch uns über Transportführer unserer Wahl. Wir berechnen hierfür pauschal:

  • Warenwert bis 249,99 €: Pauschale von 7,80 € netto, zzgl. Mindermengenzuschlag gemäß Ziffer 3 Abs. 3 der AVB (15,00 €)
  • Warenwert ab 250,00 €: Pauschale von 7,80 € netto.

Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn

Der Versand erfolgt durch uns über Transportführer unserer Wahl. Wir berechnen hierfür pauschal:

  • Warenwert bis 249,99 €: Pauschale von 9,80 € netto, zzgl. Mindermengenzuschlag gemäß Ziffer 3 Abs. 3 der AVB (15,00 €)
  • Warenwert ab 250,00 €: Pauschale von 9,80 € netto.

Bulgarien, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien

Wir berechnen hierfür pauschal:

  • Warenwert bis 249,99 €: Pauschale von 11,80 € netto, zzgl. Mindermengenzuschlag gemäß Ziffer 3 Abs. 3 der AVB (15,00 €)
  • Warenwert ab 250,00 €: Pauschale von 11,80 € netto.

Zahlung von Lieferungen

innerhalb EU, EFTA und Großbritannien: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum (kein Skonto)

außerhalb EU, EFTA und Großbritannien: Vorkasse