Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Leistungen und Angebote der RUKO GmbH Präzisionswerkzeuge (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern (nachfolgend Besteller genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Lieferer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

3. Geringfügige technische Änderungen während der Laufzeit eines Kataloges / einer (Netto-) Preisliste bleiben dem Lieferer vorbehalten.

§ 3 Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein vermerkt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Sofern Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben werden, ist der Lieferer berechtigt, die Bestellmenge handelsüblich um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten. Berechnet wird die Liefermenge.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen / Rücktritt

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers, die sich grundsätzlich in Euro verstehen, „ab Werk / Lager“ (Incoterms 2000) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Zölle, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ab einem Nettowarenwert von € 250.- erfolgt die Lieferung franko Empfangsstation im Inland oder frei deutsche Grenze. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Lieferer an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

2. Der Lieferer setzt eine Lieferung mit einem Mindestauftragswert in Höhe von € 250.- netto aus dem Inland bzw. € 250.- aus dem Ausland voraus. Bei Aufträgen, die diesen Mindestauftragswert unterschreiten, behält sich der Lieferer vor, die Auslieferung bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes zurückzustellen oder eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Auftragswertes, mindestens jedoch € 8.- in Rechnung zu stellen. Etwaige Legalisierungskosten von Dokumenten sind, soweit bei Auslandsaufträgen erforderlich, in der Bearbeitungsgebühr nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die durch Akkreditivgeschäfte entstehenden Kosten.

3. Bei Eintritt einer wesentlichen Erhöhung der Beschaffungs- und Produktionskosten, wie insbesondere im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Legierungszuschlägen, Lohn und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten ist der Lieferer berechtigt, den Preis einseitig im Umfang der anteiligen Mehrkosten zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss mit dem Besteller und der vertraglich vorgesehenen Lieferung der Ware mehr als 30 Tage liegen. Bei einer Erhöhung des vertraglichen Preises um mehr als 10 Prozent ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, es sei denn der Lieferer weist eine wegen dieser Kosten am Markt durchgesetzte Preiserhöhung nach.

4. Frachtfrei gestellte Preise gelten nur unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Bahn-, Straßen-, Schiffs- und Flugverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnstrecken, Auto- und Wasserstraßen sowie Flugrouten.

5. Fehlfrachten ohne Verschulden des Lieferers gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Die Rechnungen des Lieferers sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart ist, sofort bei Lieferung fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist, 3 % Skonto gewährt. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Lieferers. Mit Eintritt des Verzuges des Bestellers werden Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

7. Vom Besteller angebotene Wechsel werden vom Lieferer nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit akzeptiert. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag.

8. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die bei Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Lieferers begründete Zweifel an der Fähigkeit oder dem Willen des Bestellers zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Lieferer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein müssten, so ist der Lieferer unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen. Für noch ausstehende Lieferungen kann der Lieferer dann Vorauszahlungen verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl vom nicht erfüllten Vertragsteil oder vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Ohne besondere Vollmacht ist der Außendienst nicht berechtigt, Zahlungen zu empfangen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei sämtlichen sonstigen Lieferterminen handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, bei denen sich der Lieferer bemüht, diese einzuhalten.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer.

3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden. Die Bestätigung kann in diesem Fall durch einen Lieferschein ersetzt werden.

4. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

5. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft und begründet bei Störung der Vertragsabwicklung hinsichtlich anderer Teillieferungen weder Rechte des Lieferers, noch schränkt sie Rechte des Bestellers hinsichtlich noch ausstehender Teillieferungen oder in Ansehung des gesamten Vertrages ein.

6. Sofern der Lieferer in Lieferverzug gerät, muss der Besteller dem Lieferer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen.

7. Bei Abrufaufträgen kann der Lieferer ab zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

8. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug des Lieferers entstandenen Schadens, jedoch nur bis zur Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen und auch nicht für sonstige Schäden, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Lieferer vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, spätestens wenn die Ware das Werk oder Lager des Lieferers bestimmungsgemäß verlässt auf den Besteller über.

2. Sofern sich die Versendung der Ware dadurch verzögert, dass der Lieferer aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verwahren.

4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

§ 7 Gewährleistung, Schadenersatz

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner sind Fälle hierunter zu fassen, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach dem Erkennen durch den Anwender schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Rügepflicht durch den Besteller gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3. Mängel der gelieferten Waren einschließlich Minderlieferungen sowie inhaltliche Mängel der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferer nach Wahl des Bestellers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Gewährleistungsansprüche, Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche gegen den Lieferer verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes und wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für einen Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

7. Retouren, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Kaufsache beruhen, berechtigen nicht zum Rücktritt und sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung oder nach besonderer Vereinbarung zulässig. Werden Retouren hiernach zugelassen, so erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug von mindestens 25 % des Kaufpreises. Sämtliche Kosten der Rücklieferung gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 8 Verpackung, Packnorm und Haftungsfreistellungen des Lieferers

1. Soweit die Ware des Lieferers auf Euro-Paletten und / oder in Mehrwegverpackungen geliefert wird und ein sofortiger Austausch bei Anlieferung nicht erfolgt, behält sich der Lieferer vor, die gelieferten Euro-Paletten und / oder Mehrwegverpackungen zum Marktpreis zu berechnen.

2. Diese Berechnung erfolgt nicht, wenn die vom Lieferer übersendeten Euro-Paletten und / oder Mehrwegverpackungen binnen drei Wochen nach Anlieferung in einem einwandfreien Zustand frachtfrei zurückgegeben werden. Die Euro-Paletten und Mehrwegverpackungen bleiben bis zu ihrer Bezahlung das Eigentum des Lieferers.

3. Der Besteller haftet für Beschädigungen und Verunreinigungen der Euro-Paletten bzw. Mehrwegverpackungen bis zur Rückgabe an den Frachtführer. Sofern der Besteller die Euro-Paletten bzw. die Mehrwegverpackungen oder Teile davon entweder nicht oder in einem Zustand zurück gibt, der eine Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit mit angemessenen Mitteln nicht zulässt, so hat der Besteller dem Lieferer 75 % der Wiederbeschaffungskosten gleichartiger, neuer Euro-Paletten bzw. Mehrwegverpackungen bzw. Teile davon zu ersetzen.

4. Besteller, die die Verpackungen des Lieferers für „gefährliche Güter“ im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter verwenden, sind verpflichtet, dem Lieferer vor Auftragserteilung detailliert über alle mit den zu verpackenden Gütern verbundenen Gefahren vollständig zu informieren. Sollte der Lieferer gemäß § 12 Abs. 5 Ziff. 2 des vorgenannten Gesetzes schadensersatzpflichtig werden, weil der Besteller seiner Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer von etwaigen hieraus erwachsenden Ansprüchen freizustellen.

5. Soweit Produkte des Lieferers nur in einer entsprechenden Verpackungseinheit lieferbar sind, behält sich der Lieferer vor, auf die nächst höhere Menge der Verpackungseinheit aufzurunden oder einen Aufschlag in Höhe von 10 % zu berechnen.

6. Der Druck EAN-Strich-Code erfolgt nach dem derzeit gültigen Stand der Technik. Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strich-Codes nach Verlassen des Werkes / Lagers des Lieferers und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Druckfehler bei derartigen EAN-Code-Aufdrucken auf den Kartonagen oder Einzelartikeln verpflichten den Lieferer nicht zum Schadensersatz einschließlich eines etwaigen Mangelfolgeschadens, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des Lieferers oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend „Kaufsache“) vor, bis alle Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind.

2. Der Besteller hat die gelieferte Kaufsache auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern, sofern der Warenwert über 500 € liegt. Der Besteller hat die vorbehaltene Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet.

5. Wird die Kaufsache bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritterwerber weiter zu veräußern.

6. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Kaufsache entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät.

7. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung endet, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.

8. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9. Der Besteller tritt an den Lieferer zur Sicherung und bis zur Höhe des Rechnungswertes der Kaufsache auch diejenigen Forderungen ab, die dem Besteller durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Marktwert der Sicherheiten bzw. Nennwert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Dem Besteller steht es offen, eine etwaige Unangemessenheit der Freigabegrenze von 150 % im Einzelfall zu beweisen.

§ 10 Freistellungsklausel

1. Der Besteller verpflichtet sich, bei einem beabsichtigten Weiterverkauf von Kaufsachen, die er vom Lieferer erworben hat, die gesetzlichen Ausfuhrbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Ausfuhrgesetz, sowie internationale Handelsbeschränkungen, Boykotte und UN-Sanktionen zu befolgen.

2. Bei Weiterverkauf der vom Lieferer erworbenen Kaufsache stellt der Besteller den Lieferer von allen nach den genannten Gesetzen aufgrund der Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 11 Abs.1 zulässigen Buß- und Ordnungsgeldern frei.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für die Geschäfts- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

2. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers (Holzgerlingen).

3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel und Scheckprozess. Der Sitz des Lieferers gilt auch dann zwischen dem Lieferer und dem Besteller als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten an dieser Stelle die Regeln des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches in entsprechender Anwendung.

Stand 23.02.2009